Status Lehreranwärter/in

Artikel 33 Grundgesetz (Gleichstellung als Staatsbürger, öffentlicher Dienst)

  1. Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  2. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang, zu jedem öffentlichen Amte.
  3. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
  4. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehöri­gen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich‑rechtlichen Dienst­- und Treueverhältnis stehen.
  1. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Inhalt des Bausteins