Laufbahnen

§ 19 LBG, § 1 LVO

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Es gibt vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst).
 Folgen des Laufbahnprizips 
  1. Anstellung nur im Eingangsamt - § 33
  2. kein Überspringen von Ämtern - §§ 34 Abs. 3 LBG, 7 Abs. 2 LVO (Ausnahme für Lehrer: § 49 Abs. 1 LVO)
  3. Einschränkung von Beförderungen - §§ 34 Abs. 2 LBG, 7 Abs. 4 LVO (für Lehrer beachte auch § 49 Abs. 5 LVO)
  4. keine Beförderung über Laufbahngruppe hinaus
Verlauf der Laufbahn:
Vorbereitungsdienst, Probezeit, Anstellung, Beförderung
Normalfall:

Einstellung
Entlassung
Einstellung
Anstellung
Beförderung
Vorbereitungsdienst
01.02. – Juli des Folgejahres
Probezeit von 30 Monaten
(Verkürzung bzw. Verlängerung möglich)
Übernahme auf Lebenszeit
ab 27. Lebensjahr
Beamter auf Widerruf
Lehreranwärter
Beamter auf Probe
L z.A.
Beamter, Beamter auf Lebenszeit
L (KR, R)

Amt
Beispiel:         Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13)
Beispiel:         Lehrer an einer speziellen Sonderschule XY
Beispiel:         Lehrer mit einem bestimmten Lehrauftrag

 

Inhalt des Bausteins