Laufbahnen
§ 19 LBG, § 1 LVO
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Es gibt vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst).
- Anstellung nur im Eingangsamt - § 33
- kein Überspringen von Ämtern - §§ 34 Abs. 3 LBG, 7 Abs. 2 LVO (Ausnahme für Lehrer: § 49 Abs. 1 LVO)
- Einschränkung von Beförderungen - §§ 34 Abs. 2 LBG, 7 Abs. 4 LVO (für Lehrer beachte auch § 49 Abs. 5 LVO)
- keine Beförderung über Laufbahngruppe hinaus
Verlauf der Laufbahn:
Vorbereitungsdienst, Probezeit, Anstellung, Beförderung
Normalfall:
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Einstellung
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Entlassung
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Einstellung
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Anstellung
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Beförderung
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Vorbereitungsdienst
01.02. – Juli des Folgejahres
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Probezeit von 30 Monaten
(Verkürzung bzw. Verlängerung möglich)
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Übernahme auf Lebenszeit
ab 27. Lebensjahr
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Beamter auf Widerruf
Lehreranwärter
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Beamter auf Probe
L z.A.
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Beamter, Beamter auf Lebenszeit
L (KR, R)
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- im statusrechtlichen Sinne: Abstrakter und allgemein umrissener Aufgabenkreis, der in den Besoldungsordnungen mit einer Amtsbezeichnung erfasst oder für den eine Amtsbezeichnung festgesetzt ist.
Beispiel: Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13)
- im funktionell‑abstrakten Sinne: 'spezieller Aufgabenkreis des Beamten, der seiner laufbahnmäßigen Dienststellung entspricht.
Beispiel: Lehrer an einer speziellen Sonderschule XY
- im funktionell‑konkreten Sinne: im Geschäftsverteilungsplan vorgesehener besonderer Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, der dem Beamten übertragen wurde.
Beispiel: Lehrer mit einem bestimmten Lehrauftrag