Grundbegriffe
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Dienstherr
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Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat)
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Dienstvorgesetzter:
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Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen dienstlichen Angelegenheiten entscheidet)
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Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung
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Vorgesetzter:
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Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist
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Dienstaufsichtsbehörden:
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Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen / Lehrer führt
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Untere Dienstaufsichtsbehörde:
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Staatliche Schulämter (21)
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Obere Dienstaufsichtsbehörde:
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Regierungspräsidium (4)
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Oberste Dienstaufsichtsbehörde:
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Kultusministerium
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Örtlicher Personalrat:
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Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle (GHRS: auf der Ebene „Staatl. Schulamt“)
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Bezirkspersonalrat:
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Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums
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Hauptpersonalrat:
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Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene
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Versetzung:
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Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet.
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Abordnung:
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Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle Schule) zugeordnet, an welcher er nach Beendigung der Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet.
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