Grundbegriffe

Dienstherr
Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat)
Dienstvorgesetzter:
Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die  wesentlichen dienstlichen Angelegenheiten entscheidet)
 
Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung
Vorgesetzter:                                      
Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist
Dienstaufsichtsbehörden:                 
Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen / Lehrer führt
Untere Dienstaufsichtsbehörde:       
Staatliche Schulämter (21)
Obere Dienstaufsichtsbehörde:        
Regierungspräsidium (4)
Oberste Dienstaufsichtsbehörde:     
Kultusministerium
Örtlicher Personalrat:                         
Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle (GHRS: auf der Ebene „Staatl. Schulamt“)
Bezirkspersonalrat:                            
Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums
Hauptpersonalrat:                               
Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene
Versetzung:                                         
Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet.
Abordnung:                                         
Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle Schule) zugeordnet, an welcher er nach Beendigung der Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet.

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