Disziplinarrecht
Disziplinarverfahren (§ 95 Abs. 1 LBG)
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein
Zweck des Disziplinarrechts:
- Ordnungsfunktion, Schutzfunktion
Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens:
- Der unmittelbare Dienstvorgesetzte (Präsident des Oberschulamts) ordnet aufgrund von Tatsachen, die den Verdacht eines
Disziplinarmaßnahmen:
- Verweis oder Geldbuße durch Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung
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Gehaltskürzung
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Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
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Entfernung aus dem Dienst
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Kürzung des Ruhegehalts
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Aberkennung des Ruhegehalts durch das Disziplinargericht im förmlichen Disziplinarverfahren
davon zu unterschieden sind: Missbilligung und Belehrung
formlose Rechtsbehelfe:
- Anträge l Beschwerden (§ 117 LBG)
formlos, fristlos; Einhaltung des Dienstweges; formeller Bescheidungsanspruch (d.h. Anträge und Beschwerden müssen entgegengenommen, sachlich geprüft und der Beamte hierüber unterrichtet werden)
- Petitionen (Art. 17 GG)
Staatsbürgerrecht; keine Einhaltung des Dienstweges; zunächst muss versucht werden, den Beschwerdefall innerhalb der Verwaltung zu bereinigen
förmliche Rechtsbehelfe:
- Widersprüche (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 VWGO)
- Sachurteilsvoraussetzung für alle Klagen in beamtenrechtlichen Streitigkeiten
- Klagen (§§ 42, 43 VWGO)
- Anfechtungsklagen (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)
- Verpflichtungsklagen (Erlass eines Verwaltungsaktes)
- Leistungsklagen (Rechtsverletzung durch schlicht hoheitliche Maßnahmen)
- Feststellungsklagen (Klärung der Rechtslage)
Vorläufige Rechtsschutzverfahren
- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 VwG0)
- Erlass einstweiliger Anordnungen(§ 123 VWGO)
Schadensersatzanspruch des Dienstherrn (beim Lehrer = Land Baden‑Württemberg) bei schuldhafter oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten
- Problembereich: Beschädigung von Schulmobiliar / Verlust von Schulschlüsseln durch Lehrer
Verletzt ein Beamter schuldhaft eine Strafvorschrift, muss er mit strafrechtlichen Folgen rechnen; z.B. bei körperlicher Züchtigung eines Schülers (§ 340 StGB: Körperverletzung im Amt)
- Verhältnis von strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Ahndung (§ 15 LDO)