Disziplinarrecht

Disziplinarverfahren (§ 95 Abs. 1 LBG) 

Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein
Zweck des Disziplinarrechts:
Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens:
Disziplinarmaßnahmen:
davon zu unterschieden sind: Missbilligung und Belehrung
Rechtsschutz des Beamten
formlose Rechtsbehelfe:
formlos, fristlos; Einhaltung des Dienstweges; formeller Bescheidungsanspruch (d.h. Anträge und Beschwerden müssen entgegengenommen, sachlich geprüft und der Beamte hierüber unterrichtet werden)
Staatsbürgerrecht; keine Einhaltung des Dienstweges; zunächst muss versucht werden, den Beschwerdefall innerhalb der Verwaltung zu bereinigen 
 
förmliche Rechtsbehelfe:
Vorläufige Rechtsschutzverfahren        
Schadensersatz (§ 96 Abs. 1 LBG) 
Schadensersatzanspruch des Dienstherrn (beim Lehrer = Land Baden‑Württemberg) bei schuldhafter oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten
Strafverfahren
Verletzt ein Beamter schuldhaft eine Strafvorschrift, muss er mit strafrechtlichen Folgen rechnen; z.B. bei körperlicher Züchtigung eines Schülers (§ 340 StGB: Körperverletzung im Amt)

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