Beginn eines Beamtenverhältnisses
Ein Beamtenverhältnis kommt durch Ernennung zustande. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, bedingungsfeindlicher Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit von der Einwilligung des zu Ernennenden und der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit bestimmtem Mindestinhalt abhängt (§ 12 LBG)
Bei Begründung:
- „unter Berufung in das Beamtenverhältnis"
bei Begründung und bei Umwandlung - die Art des Beamtenverhältnisses bestimmen den Zusatz:
- „auf Widerruf“, „auf Probe", „auf Lebenszeit"
Ernennungen auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sind unzulässig (§ 12 Abs. 3 LBG)
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (§ 11 LBG)
Fehlerhafte Ernennungen:
- Nichternennung (§ 12 Abs. 2 LBG) z.B. fehlerhafte Urkunde
- Nichtigkeit (§ 13 LBG) z.B. unzuständige Behörde, persönliche Voraussetzungen fehlen
- Rücknahme (§ 14 LBG) z.B. arglistige Täuschung
Arten der Ernennung (§ 9 LBG)
Einer Ernennung bedarf es zur …
… Einstellung (= Begründung des Beamtenverhältnisses, Ernennung i. engeren Sinne)
Beispiel: „auf Widerruf“, "Lehrer zur Anstellung"
… Umwandlung von Beamtenverhältnissen
Beispiel. Beamter auf Probe - Beamter
… Anstellung (= erste Verleihung eines Amtes)
Beispiel: Lehrerin
… Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
Beispiel: Beförderung
Um in ein Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, muss der Bewerber persönliche Voraussetzungen erfüllen:
- Der Bewerber muss Bürger eines EU-Staates oder eines Bürger des EWR sein
- Der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
- Der Bewerber muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung besitzen. ( Für Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung )
- Der Bewerber soll das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Bewerber muss für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das 27. Lebensjahr vollendet haben.- Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich geeignet sein
- Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben.
- Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und nicht entmündigt sein
- Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das ihn der Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. ( Führungszeugnis )