Beginn eines Beamtenverhältnisses

Formstrenge des Beamtenrechts

Ein Beamtenverhältnis kommt durch Ernennung zustande. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, bedingungsfeindlicher Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit von der Einwilligung des zu Ernennenden und der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit bestimmtem Mindestinhalt abhängt (§ 12 LBG)
 
Bei Begründung:
bei Begründung und bei Umwandlung - die Art des Beamtenverhältnisses bestimmen den Zusatz:
Ernennungen auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sind unzulässig (§ 12 Abs. 3 LBG)
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (§ 11 LBG)
 
Fehlerhafte Ernennungen:
Arten der Ernennung (§ 9 LBG)
Einer Ernennung bedarf es zur …
…  Einstellung (= Begründung des Beamtenverhältnisses, Ernennung i. engeren Sinne)
Beispiel: „auf Widerruf“, "Lehrer zur Anstellung"
…    Umwandlung von Beamtenverhältnissen
Beispiel. Beamter auf Probe - Beamter
…    Anstellung (= erste Verleihung eines Amtes)
Beispiel: Lehrerin
…    Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
   Beispiel: Beförderung
Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Um in ein Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, muss der Bewerber persönliche Voraussetzungen erfüllen:

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