Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ein Beamtenverhältnis endet:
- automatisch mit dem Tod des Beamten
- mit der Entlassung kraft Gesetzes ( z.B. bei einem Beamten auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden hat )
- mit der Entlassung durch Verwaltungsakt ( z.B. bei Verweigerung des gesetzlich vorgeschriebenen Diensteids; wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU verlegt; wenn sich Beamter auf Probe in der Probezeit nicht bewährt)
- mit der Entlassung auf Antrag (Jeder Beamte kann jederzeit seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Begründungsangabe verlangen)
- durch Versetzung in den Ruhestand ( Dies ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, nur die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses) siehe: Arten von Beamtenverhältnissen