Beamtenverhältnisse

Beamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter )

Der Beamte befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis das automatisch mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung beendet wird und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt.
Beamter auf Probe ( z.B. Lehrer z.A. )
"Durchgangsstation" für die Lebenszeitverbeamtung. - Das Probezeitbeamtenverhältnis ist ein Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen. Bei fehlender Bewährung kann er entlassen werden.
Beamter auf Lebenszeit ( z.B. Lehrer )
bildet entsprechend dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Beamtenberuf grundsätzlich ein hauptberuflich ausgeübter Lebensberuf ist, die "Regel".
Beamtenverhältnis auf Zeit ( z.B. Bürgermeister )
darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht in Frage
Ruhestandsbeamter ( z.B. Lehrer i.R. )
Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis. Die wichtigsten Pflichten und Rechte des aktiven Beamten entfallen (z.B. Pflicht zur Dienstleistung). Andere Pflichten und Rechte bleiben jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung)
Eine Versetzung in den Ruhestand kann kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten erfolgen.
Achtung: Soldaten der Bundeswehr und Minister sind keine Beamten. Für sie gilt nicht das Beamtengesetz sondern das Soldaten- bzw. Ministergesetz.

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