Beamtenrechte
- Recht auf Umzugskosten ( bei Versetzung aus dienstlichen Gründen Gründen )
- Recht auf Reisekosten
- Recht auf Erholungsurlaub ( Für Lehrer ist der Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten. Bei besonderem Bedarf kann ein Lehrer auch während den Schulferien zu Arbeiten in der Schule herangezogen werden, z.B. zur Stundenplanerstellung, für Konferenzen oder zu Fortbildungs- veranstaltungen )
- Recht auf Sonderurlaub entsprechend den rechtlichen Bestimmungen
- Recht auf Mutterschutz
- Recht auf Erziehungsurlaub
- Recht auf Wahlvorbereitungsurlaub ( bei Bewerbung um ein Landtags-/Bundestagsmandat )
- Recht auf Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats
- Recht auf Ersatz von Sachschäden ( bei Beschädigung im Dienst )
- Recht auf Führen der Amtsbezeichnung
- Recht auf Beschwerde
- Recht auf Einsicht in die Personalakte
- Recht auf dienstliche Beurteilung
- Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses
- Recht auf Vereinigungsfreiheit
- Recht auf Besoldung ( Alimentationspflicht des Staates )
- Recht auf Beihilfe
- Recht auf Versorgung
- Recht auf Dienstunfallschutz
- Recht auf Beurlaubung und Teilzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
- Grundverpflichtung des Dienstherrn (als Gegenleistung für die Dienst‑ und Treuepflicht des Beamten)
- auf Fürsorgepflicht ist stets zurückzugreifen, wenn die sonstigen Vorschriften des Beamtenrechts lückenhaft sind
z. B. Schadensersatz bei pflichtwidriger Nichtbeförderung (Nichtbeachtung des Leistungsgrundsatzes); Recht auf Fortbildung
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Schutz des Beamten
z. B.: Strafantragsrecht des Dienstvorgesetzten; Rechtsschutz in Strafverfahren, in die der Beamte wegen dienstlicher Tätigkeiten hineingezogen wird,Ungerechtfertigte Beschwerden von Eltern aber einen Lehrer, Schutz der Gesundheit
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Schutz besonderer Personengruppen
z.B. Mutterschutz (§ 99 LBG, MuSchVO; Fristen: 6 Wochen vorl 8 Wochen nach der Entbindung)
Erziehungsurlaub (§ 99 LBG, ErzUrlVO; bis zum 36. Lebensmonat des Kindes)
Schwerbehindertenfürsorge (SchwbG, Schwerbehinderten‑Fürsorge‑VwV" Deputatsermäßigung, Vertrauensmänner und ‑frauen der Schwerbehinderten)
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Besoldung (§ 3 Abs. 1 BBesG)
z B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, jährliche Sonderzuwendung, jährliches Urlaubsgeld, bei Teilzeit anteilig)
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Beihilfe (§ 101 LBG, Beihilfeverordnung)
Umfang bei Beamten, Ehegatten und Kindern unterschiedlich
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Ruhegehalt (§§ 5 ff BeamtVG)
Bemessungsgrundlage: ruhegehaltfähige Dienstbezüge und ruhegehaltfähige Dienstzeit
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Dienstunfallfürsorge (§ 30 ff BeamtVG)
Voraussetzung: Dienstunfall = Körperschaden in Ausübung oder infolge des Dienstes aufgrund eines äußeren, plötzlichen Ereignisses
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Sachschadensersatz (§ 102 LBG; "kann")
z. B. Ein während einer Dienstreise abgestellter Pkw wird beschädigt
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Reise‑ und Umzugskosten (§ 111 LBG, LRKG, LUKG)
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Erholungsurlaub (§ 112 Abs. 1 LBG; § 1 UrlV0) Urlaubsanspruch: 26 bis 30 Arbeitstage; im Lehrerbereich wichtig § 1 Abs. 7 UrlVO: Verrechnung mit Ferien, Zulässigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während den Ferien
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Sonderurlaub (§ 112 Abs. 1 und 2 LBG, §§ 12 und 14 UriV0) bei: anderen Anlässen, ehrenamtlicher Tätigkeit
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Urlaub aus familiären Gründen (§ 153 b LBG; "ist') oder arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 153 c LBG; "kann")
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familiäre Gründe (§ 153 e LBG; Ist')
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arbeitsmarktpolitische Gründe (§ 153 f LBG; "kann")
- Recht auf Einsicht in die vollständigen Personalakten
- Recht auf Anhörung vor der Aufnahme
- Recht auf Aufnahme einer Stellungnahme
- Entfernungsanspruch (§ 113 e LBG)
- Recht auf Bekanntgabe
- Recht auf Besprechung
- Recht auf Beifügung einer Stellungnahme.
- Personalvertretungen ‑im Schulbereich: OPR, BPR, HPR
- Aufgaben: Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung
- Personalversammlung (Teilnehmer, nur "betriebsbezogene" Themen zulässig)
- Sinn und Zweck: Schutz vor Pressionen, Förderung der Entscheidungsfreudigkeit
- System: Anspruch des Dritten richtet sich gegen das Land; Regress beim Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich (§ 96 Abs. 1 LBG)
- bei Einhaltung des rechtlichen Rahmens
- zum Wohle der anvertrauten Schüler