Beamtenpflichten
Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Er hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde.
- Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde
- Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten
- Verbot der Annahme von Geschenken in bezug auf sein Amt
- Verpflichtung, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern
- Der Beamte darf ohne Genehmigung nicht vom Dienst fernbleiben. Eine Erkrankung ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
- Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
- Erziehung und Bildung der Schüler
- Unterrichtsvorbereitung
- Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne
- Führen amtlicher Listen
- Erstellung des Stoffverteilungsplanes
- Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung
- Fortbildung
- Konferenzteilnahme
- Zusammenarbeit mit Eltern
- Übernahme von Verwaltungstätigkeiten
- Aufsichtspflicht
- Neutralitätspflicht (§ 70 Abs. 1 LBG)
- Politische Treuepflicht (§ 70 Abs. 2 LBG)
- Pflicht zur Ablegung des Diensteides
- Mäßigungs‑ und Zurückhaltungspflicht (§ 72 LBG)
- Weisungsrecht, Grenzen des Weisungsrechts (§ 74 Satz 2 LBG); Weisungsrecht des Schulleiters nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz gegenüber den angestellten und beamteten Lehrern; Begrenzung des Weisungsrechts durch § 38 Abs. 2 Schulgesetz =' pädagogische Verantwortung, die einen Kernbereich an "pädagogischer Freiheif' voraussetzt.
- Voraussetzung der Remonstration: Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit)
- Ablauf, Folgen und Grenzen der Remonstration
- Verbot wirtschaftlicher und politischer Werbung in der Schule
- Verbot, Schüler in eigene Aktivitäten einzubeziehen
- Verbot, die Amtsbezeichnung und die Dienststelle für die Verfolgung eigener Interessen zu benutzen
- § 77 LBG: Befreiung von ihm selbst betreffenden Amtshandlungen (z.B. eigenes Kind in der Klasse)
- § 89 LBG: Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (mit Ausnahmen z. B. bei sog. Anstandsgeschenken)
- Grundtat bestand, d.h. wenn keine spezielle Regelung getroffen ist, wird hierauf zurückgegriffen, z.B. Trunkenheit im Verkehr, Diebstahl, sexuelle Verfehlungen
- jeweils inner‑ und außerdienstlich; § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG: Dienstvergehen auch durch außerdienstliches Verhalten möglich
- Auskünfte an die Presse (§ 81 LBG; Schulleiter ist gemäß § 41 Abs. 1 Schulgesetz „Vorstand der Behörde")
- Problembereich Datenschutz, insbesondere Schülerdaten
- Aussagegenehmigung
- Dienstweg
- außerhalb der Schule stehende Personen und Institutionen dürfen nicht bei innerdienstlichen Angelegenheiten eingeschaltet werden
- Ausübung von Nebentätigkeiten nur mit Genehmigung (§§ 82 bis 88 LBG, LNTVO)
- Verpflichtung zur Mehrarbeit (§ 90 LBG, zwingende dienstliche Gründe)
- Pflicht zur Fortbildung (§ 54 LVO)
- Pflicht zur Einhaltung bzw. Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
- Pflicht zur Erbringung durchschnittlicher Leistungen
- Pflicht zur Übernahme fachfremden Unterrichts
- Verbot von Streik