Beamtenpflichten

Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Er hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde.

Weitere allgemeine Beamtenpflichten:
Besondere Beamtenpflichten als Lehrer:
Treuepflicht (Grundpflicht)
Die Grundpflichten ergeben sich aus dem Dienst‑ und Treueverhältnis sowie aus der Ver­fassungsaufgabe des
Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokrati­schen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch­land, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit ge­gen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe
Diensteid muss geleistet werden, dessen Verletzung ist ein Dienstvergehen
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
Pflichten gegenüber Vorgesetzten: Beratungs‑ und Unterstützungspflicht / Gehorsamspflicht und Remonstrationsrecht bzw. ‑pflicht (§§ 74 LBG / 75 Abs. 2 LBG) 
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihren allgemeinen Richtlinien zu fol­gen ... (§ 74 LBG).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüg­lich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 LBG).
Pflicht zur Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit (§ 73 Satz 2 LBG) 
Er (der Beamte), hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) 
Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrau­en gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Pflicht zur Amtverschwiegenheit (§ 79 LBG) 
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges 1 Verbot der Flucht in die Öffentlichkeit (§ 117 LBG) 
Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienst­weg einzuhalten.
Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) 
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.

 

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