Der Baustein 6 ...
... beschäftigt sich mit ...
... dem Beamtenrecht
- Grundbegriffe
- Arten, Voraussetzungen und Begründung von Beamtenverhältnissen
- Veränderungen und Beendigung von Beamtenverhältnissen
... dem Unterschied zwischen
- angestellten Lehrern
- beamteten Lehrern
... den Rechten von Beamten
... den Pflichten von Beamten
... dem Disziplinarrecht
Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen.
Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts.
Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch Beschäftigte - ehemals Angestellte und Arbeiter - (vergütet nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ), Soldaten (geregelt im Soldatengesetz) und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen.