SMV
SMV VO; SchG § 68, 69; Schülerzeitschriften VO
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Die Schülermitverantwortung (SMV) ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.
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- Klassensprecher und Stellvertreter
- Klassenschülerversammlung
- Schülerrat
- Schülersprecher
- Verbindungslehrer
Ab der Klassenstufe 5 wählen die Schüler einer Klasse bis zur dritten Unterrichtswoche ihre Schülervertreter (Klassensprecher und Stellvertreter). Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Klassenschülerversammlung ist als Organ der Schülerschaft die unterste Stufe der Schülervertretung. Sie besteht aus den Schülern der Klasse.
Die Klasse, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde, die im Allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfindet. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen.
Im Schulhalbjahr kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden.
Dem Schülerrat gehören die Klassensprecher und ihre Stellvertreter an. Der Schülerrat ist für alle Fragen der SMV zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die SMV von allgemeiner Bedeutung sind. Der Schülerrat erlässt auf der Grundlage der SMV-Verordnung und des Schulgesetzes eine SMV-Satzung für die Schule.
Der Schülerrat wählt aus der Mitte der Schülerschaft den Schülersprecher und einen oder mehrere Stellvertreter aus den Reihen des Schülerrates. Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule. Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um Angelegenheiten der SMV zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.
Der Schülerrat wählt einen Verbindungslehrer mit dessen Einverständnis. Der Verbindungslehrer berät die SMV, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördert ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Er kann an allen Veranstaltungen der SMV, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.
- An jeder Schule dürfen Schüler Schülerzeitschriften herausgeben ( Grundrecht Pressefreiheit )
- Einer Genehmigung durch die Schulleitung bedarf die Herausgabe einer Schülerzeitschrift nicht; die Schule soll eine solche Herausgabe fördern.
- Für alle Veröffentlichungen tragen die Herausgeber und Redakteure die volle rechtliche Verantwortung. ( Presserecht; Zivil-, Strafrecht)
Der Schulleiter kann den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe einer Schülerzeitschrift auf dem Schulgelände nach entsprechender Beratung in der Schulkonferenz untersagen, wenn:
- die Schülerzeitschrift oder Teile davon gegen ein Gesetz verstoßen
- eine schwere Beeinträchtigung der schulischen Aufgaben zu befürchten ist.