Schulpflicht
SchG § 72 - 87
Die Schulpflicht [1] gilt für Kinder und Jugendliche, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. (Ausnahmen: z.B. Angehörige von Nato-Streitkräften, Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen, etc. ) Die Schulpflicht gliedert sich in:
· den Besuch der Grundschule
· den Besuch auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart
· den Besuch der Berufsschule
· den Besuch der Sonderschule
· den regelmäßigen Besuch des Unterrichts
· den Besuch der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule
· die Einhaltung der Schulordnung
· die Ausstattung des Schulpflichtigen mit den notwenigen Materialien
· die Befolgung der erlassenen Anordnungen zur Durchführung der Schulgesundheitsfürsorge
Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist. Diese Verantwortlichen handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen die Verpflichtungen der Schulpflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Verletzung der Schulbesuchspflicht kann ein Schüler auf Anordnung der Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) der Schule polizeilich zugeführt werden.
- schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30.09. das 6. Lebensjahr vollendet haben
- Kinder, die nach o.a. Stichtag das 6. Lebensjahr innerhalb des darauffolgenden Schuljahres (30.06.) vollenden gelten als schulpflichtig, wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung wünschen
- Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt, können um 1 Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung der Schulleiter/die Schulleiterin.
- Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert bis das Ziel der Grundschule erreicht ist, oder die Sonderschulpflicht festgestellt wurde.
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2002
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2003
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2004
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2005
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30.09.
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01.10.
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30.09.
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01.10.
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30.06.
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01.07.
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Zurückgestellte Kinder
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Schulpflichtige Kinder
werden bis zum Stichtag 30.09. sechs Jahre alt
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KANN-Kinder
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Vorzeitig eingeschulte Kinder
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Abbildung 6 Beginn der Schulpflicht in Baden-Württemberg
Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
Für Schüler, die nach insgesamt zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen, wenn eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht mehr zu erwarten ist.
Schüler, die ihre Schulpflicht an einer weiterführenden Schule erfüllt haben, sind i.d.R. bis zum 18. Lebensjahr berufsschulpflichtig.
Schüler, die nach dem Schulabgang / Schulabschluss keine Ausbildungsstelle haben, besuchen das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) an der Berufsschule. Mit Absolvierung des BVJ ist die gesetzliche Berufsschulpflicht erfüllt.
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Pflicht zum Besuch einer Berufsschule
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Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule
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Pflicht zum Besuch der Grundschule
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[1] SchG § 72