Schulleiter
SchG § 39
Der Schulleiter leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit.
Insbesondere obliegen ihm:
- die Aufnahme und die Entlassung der Schüler
- die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht
- die Verteilung der Lehraufträge
- die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne
- die Anordnung von Vertretungen
- die Vertretung der Schule nach außen
- die Pflege der Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und der Öffentlichkeit
- die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude
- die Ausübung des Hausrechts
- die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände
- die Verantwortung für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne
- die Verantwortung für die Einhaltung der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze
- die Vornahme von Unterrichtsbesuchen und die Anfertigung dienstlicher Beurteilungen über die Lehrer
- die unmittelbare Aufsicht und Weisungsbefugnis über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten ( Hausmeister, Schulsekretärin, Reinigungskräfte )
Der Schulleiter ist in der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber Lehrern und Schülern. Der stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Ist auch der stellvertretende Schulleiter verhindert, wir der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten.