Schulleiter

SchG § 39
 
Der Schulleiter leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit.
Insbesondere obliegen ihm:

Der Schulleiter ist in der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber Lehrern und Schülern. Der stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Ist auch der stellvertretende Schulleiter verhindert, wir der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten.      

Inhalt des Bausteins