Pädagogische Verantwortung

GG Art. 7, LV Art. 11 – 22, SchG § 38
 

Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung in der Schule.
Diese kann nur in pädagogischer Verantwortung wahrgenommen werden.

 
Die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit verlangt vom Lehrer ein beständiges und persönliches Eingehen auf die Schüler in wechselnden Unterrichtssituationen und bei vielschichtigen Entwicklungsproblemen. Diese pädagogische Verantwortung setzt pädagogische Freiheit voraus, innerhalb derer eigenverantwortliches selbst bestimmtes Handeln erst möglich wird. Die pädagogische Freiheit soll dem Lehrer den notwendigen Freiraum sichern, den er braucht, um seine geistigen und seelischen Kräfte im Unterricht entfalten zu können. Seinen vom Staat vorgegebenen Funktionen kann der Lehrer nur durch Einsatz besonderer personaler Kräfte gerecht werden.
Inhalt der pädagogischen Freiheit ist insbesondere die Entscheidung über den konkreten Einsatz von Lehr- und Lernmethoden, das Verwenden von Lehr- und Lernmitteln ( Auswahl obliegt aber den entsprechenden Konferenzen ) und ggf. die Auswahl des Unterrichtsstoffes, über Art und Weise der Leistungskontrolle.
Dabei darf die pädagogische Freiheit nicht gleich gesetzt werden mit der "Freiheit von Lehre und Forschung", wie dies im Hochschulbereich gilt. Die gültige Rechtsprechung setzt den Schulunterricht nicht gleich mit einer freien Lehre.
In seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist der Lehrer an die Bildungs- und Stoffpläne, die Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Einzelanordnungen sowie an die grundlegenden Beschlüsse der schulischen Gremien gebunden, sofern letztere durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift hierzu ermächtigt wurden. Darüber hinaus sind für den Lehrer die Erziehungs- und Bildungsziele des GG und der LV verbindlich.

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