Konferenzen
SchG §44 – 47, 56; Konferenz VO; Elternbeirats VO; Schulkonferenzordnung; LBG § 79
Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung:
- Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.
- Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtsstagen einberufen werden, wenn 1 / 4 der Stimmberechtigten dies verlangt.
- Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz ( außer in dringenden, begründbaren Fällen)
- Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ( Teilnahmepflichtigen ) anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im Einzelfall durch Vorschrift keine andere Bestimmung vorgesehen ist.
- Beratung und Beschlüssen erfolgen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Konferenzen.
- In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden.
- Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung und alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen.
- Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
- Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen.
- Konferenzen sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten.
- Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.