Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
SchG § 90
Pädagogische Maßnahmen auf der Grundlage der Erziehungsziele benötigen keine eigenständige gesetzliche Regelung. Sie sind immer die ersten Maßnahmen bei auftretenden Problemen. Hierzu zählen z.B.:
- Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, Tadel
- Veränderung der Sitzordnung
- zusätzliche Arbeit ( Strafarbeit )
- Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers
Formelle Maßnahmen auf der Grundlage des § 90 SchG
Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, da in den Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird! Allerdings ist kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen - Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten! Jede Art der körperlichen Züchtigung ist untersagt!
|
Wer ist zuständig?
|
für was?
|
|
Klassen- oder Fachlehrer
|
|
|
Schulleiter
|
|
|
Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz bzw.
Jahrgangsstufenkonferenz
|
|
|
Regierungspräsidium
|
|
|
Kultusministerium
|
|
Ein zeitweiliger Ausschluss kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss soll und ein Ausschluss aus der Schule ist dem Jugendamt mitzuteilen.
[1]Beim Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler (den Erziehungsberechtigten) Gelegenheit zur Anhörung.
[2]Kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses verbunden werden
[3]Kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses verbunden werden.
[4]Kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden.
[5]Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine bzw. ihre Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
[6]Vor dem Ausschluss aus der Schule ist auf Wunsch des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz anzuhören. Nach dem Ausschluss aus der Schule kann eine neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit bis zu 6 Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
[7]Das Verbleiben des Schülers oder der Schülerin in der Schule muss eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler/innen befürchten lassen.