Eltern
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft ." (Art. 6 (2) GG)
Die Eltern können somit die Erziehung des Kindes nach ihren eigenen Vorstellungen, frei von staatlichen Einflüssen, gestalten. Das Elternrecht unterscheidet sich von den anderen Grundrechten dadurch, dass es pflichtgebunden ist. Es dient nicht der Selbstverwirklichung der Eltern, sondern dem Wohl des Kindes.
Neben diesem Elternrecht steht gleichgeordnet das Recht der staatlichen Gemeinschaft auf Ausübung öffentlicher Schulerziehung (Art.7 (1) GG, Art. 14 (1) LV) Das Recht der öffentlichen Schulerziehung umfasst jedoch im Gegensatz zum Elternrecht nicht die Gesamterziehung, sondern nur den auf die Schule beschränkten Teilbereich (Art. 12 (2) LV). Zum staatlichen, der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen Verantwortungsbereich gehören die Organisation des Schulwesens nach Schularten und Schulstufen, die Festlegung der Unterrichtsinhalte und ‑methoden sowie die Ausgestaltung des Berechtigungswesens (§32 SchG). Die Eltern haben also grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Schule eine bestimmte innere (z.B. Lehrerwahl u.a.) oder äußere Gestalt (z.B. Ganztagesschule u.a. ) aufweist.
Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule jedoch das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Bildung und Erziehung zu berücksichtigen. (§1 (3) SchG)
Beim Elternrecht im Schulbereich wird unterschieden in:
Individualrechte
z.B. das alleinige Bestimmungsrecht der Eltern, das Mitwirkungs‑ und Informationsrecht einzelner Eltern
und Kollektivrechte
wie das Mitbestimmungs‑ und Informationsrecht von besonderen Elternvertretern.
Entgegen einer in der Literatur weitverbreiteten Meinung bildet das grundgesetzliche Elternrecht keine Grundlage für die kollektive Mitwirkung der Eltern in der Schule. Grundlage ist vielmehr der Artikel 17(4) der Landesverfassung.
Alleiniges Bestimmungsrecht der Eltern
Das Recht der Bestimmung des Bildungsweges des Kindes, d.h.
· Wahl zwischen öffentlicher oder privater (Ersatz)schule (§ 76(2) SchG)
· Wahl zwischen den verschiedenen Schularten bei entsprechender Eignung des Kindes (§ 88 (1),(2) SchG)
· Bestimmung der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht (§100(2) SchG) (bis zum Alter von 14 Jahren F Religionsmündigkeit)
· Recht auf Beratung
sowie Abwehrrechte, d.h. das Recht
· auf Respektierung von Erziehungsmaßnahmen (z.B. Untersagung der Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen)
· auf Anhörung bei Erziehungs‑ und Ordnungsmaßnahmen (§90(7) SchG )
· auf Schutz gegen körperliche und seelische Misshandlungen des Kindes durch
· Mitschüler (F Aufsichtspflicht des Lehrers)
· auf Schutz der Privatsphäre des Schülers und des Elternhauses (Art.1, 6 GG) z.B. Ausforschung der familiären Verhältnisse, Weitergabe personenbezogener Daten, Anwendung psycho-diagnostischer Verfahren)
· auf Schutz vor Indoktrinationsversuche durch Lehrer
Mitwirkungs‑ und Informationsrechte
Sie liegen in allen Bereichen der schulischen Arbeit vor, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnten. So sind die Eltern z.B. zu informieren
· über Leistung und Verhalten (F Notenverordnung),
· inhaltliche, methodische und pädagogische Aspekte der schulischen Arbeit,
· Teilnahme an freiwilligen oder (über DM 10,‑) kostenverursachenden schulischen Veranstaltungen (hier liegt eine Mitbestimmung vor),
· in empfindlichen weltanschaulich religiösen oder ethischen Bereichen. Hier kann das Recht auf Information in ein Recht auf Anhörung und Mitsprache bzw. alleiniges Bestimmungsrecht der Eltern übergehen. Beispiele sind die Geschlechtserziehung (§100b (4),(2) SchG), Auswahl von Lektüren oder Theaterbesuche.
"Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz." (Artikel 17 (4) LV)
Dieses Gebot der Landesverfassung wird im Schulgesetz durch die §§ 47(3),55,61 und die Elternbeiratsverordnung (EBVO) inhaltlich präzisiert. Der Grundgedanke liegt hierbei ‑ wie auch bei den Individualrechten ‑ in der Auffassung, dass die Erziehung des Kindes unteilbar ist, d.h. eine Aufteilung in eine jeweils unabhängige elterliche und schulische Erziehung unmöglich und daher zum Wohl des Kindes nicht wünschenswert ist. Schule und Elternhaus müssen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend unterstützen und ihre Erziehungsgemeinschaft pflegen (§55 (1) SchG). Diese Mitwirkung ist Recht und Pflicht der Eltern. Es besteht jedoch keine Möglichkeit diese Pflicht einzuklagen. Die Schule hat m.E. hier die Aufgabe, die Eltern an dieses Recht heranzuführen.
„Das (kollektive) Recht und die Aufgabe die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern …
… in der Klassenpflegschaft,
… in den Elternvertretungen und
… in der Schulkonferenz
wahr.“ (§55 (2) SchG)
Die Elternvertretung ist ein Mitwirkungsorgan für Eltern an Schulen. Ihre Einrichtung ist in Deutschland in den Schulgesetzen der Bundesländer vorgeschrieben. Es gibt in Deutschland keine einheitliche Bezeichnung für Elternvertretungen, diese werden je nach Bundesland auch Elternbeirat, Elternrat, Elternausschuss oder Elternpflegschaft genannt.
Die Elternvertretung ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend – in einzelnen Bundesländern auch beschließend – mit. Somit stellt sie neben anderen möglichen Formen der Elternbeteiligung ein demokratisches Gremium dar, das gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder und Schüler übernimmt. Die Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
Zu den Aufgaben der Elternvertretung gehören unter anderem …
… die Interessen der Elternschaft zu wahren,
… Wünsche und Vorschläge der Eltern zu bündeln und diese an die Schulleitung weiter zu geben.
… an den Beratungen der Schulkonferenz teilzunehmen.
Schulträger und Schulleiter unterrichten die Elternvertretung über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilen alle notwendigen Auskünfte. Zu bestimmten Angelegenheiten muss die Elternvertretung gehört werden.
Ähnliche Gremien gibt es auch für Kindergärten und andere pädagogische Einrichtungen, deren konkrete Mitwirkung aber über die Träger der Einrichtung geregelt wird und in der Regel keine gesetzliche Grundlage hat.