Versetzungsordnung HS
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Grundsatz:
Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird. |
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in höchstens einem maßgebenden Fach/Fächerverbund die Note "ungenügend" (6) erhält oder
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in höchstens zwei maßgebenden Fächern/Fächerverbünden die Note "mangelhaft" (5) erhält oder
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in allen maßgebenden Fächern/Fächerverbünden mindestens die Note "ausreichend" (4) erhält bzw. bei schlechterer Benotung hierfür einen sinnvollen Ausgleich aufweisen kann
Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ggf. die Versetzungsentscheidung auch für höchstens ein Schulhalbjahr ausgesetzt werden.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung“. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche in den Klassenstufen 5 und 6 kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche zustande käme.
Bei ausländischen Schülern bleibt ggf. die Deutschnote bei der ersten Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. (Ausnahme wenn 2/3-Mehrheit erforderlich ist )
"ungenügend" durch "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund;
"ungenügend" durch "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern / Fächerverbünden ;
"mangelhaft" durch mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund.
Maßgebende Fächer / Fächerverbünde
sind, soweit sie jeweils in der Stundentafel einer Klasse ausgewiesen sind: Religionslehre, Ethik, Deutsch, Fremdsprache, Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur-Technik, Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit und Musik-Sport-Gestalten
Kann ein Schüler wegen der Noten in Sport, Musik und Bildende Kunst nicht versetzt werden, ist von diesen 3 Fächern nur das mit der besten Note maßgebend.
Bei drohender Nichtversetzung, Ende der Klasse 6, 7 und 8, nur aufgrund der Leistung in der Fremdsprache, ist eine Versetzung möglich, wenn die Erziehungsberechtigten den Schüler vom Fremdsprachenunterricht abmelden.
In der Hauptschule kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal eine Klassenstufe freiwillig wiederholen.
In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klasse 6 und 7 eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht in Klasse 8 und 9 setzt eine Empfehlung der Klassenkonferenz voraus. Diese kann bei insgesamt befriedigenden Leistungen ausgesprochen werden.
Versetzung in Klasse 10 der Hauptschule
ist möglich – unter Vorbehalt des Erwerbs des Hauptschulabschlusses – für Schüler, die nach dem Halbjahreszeugnis der Klasse 9 versetzt werden könnten, am Zusatzunterricht ab Klasse 8 teilgenommen haben sowie den Notendurchschnitt von mindestens 2,4 aus den folgenden Fächern im Halbjahreszeugnis der Klasse 9 erreicht haben: Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, von WAG und MNT und von WZG und MSG die je beste Note.
Besuch der 10. Klasse der Hauptschule
ist auch möglich für Schüler, die erst im Hauptschulabschlusszeugnis den erforderlichen Notendurchschnitt erreichen und versetzt werden könnten.
Ausnahmsweise ist der Besuch der Klasse 10 der Hauptschule möglich für Schüler, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn angenommen werden kann, dass diese aufgrund ihres bisherigen Leistungsbildes und ihres Lern- und Arbeitsverhaltens den Anforderungen der Klasse 10 gewachsen sein werden.
Voraussetzung:
Beschluss der Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit, unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters.