Versetzungsordnung GS
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Grundsatz:
Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird.
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Von Klasse 1 nach Klasse 2:
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Aufsteigen ohne Versetzungsentscheidung
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Von Klasse 2 nach Klasse 3:
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weder in Deutsch noch in Mathematik die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der beiden Fächer die Note "mangelhaft" (5)
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Von Klasse 3 nach Klasse 4:
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weder in Deutsch, Mathematik oder Heimat- u. Sachunterricht (neu: Fächerverbund MNK ) die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der drei Fächer die Note "mangelhaft" (5).
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Klasse 4 nach Klasse 5:
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Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind.
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Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters.
Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen, vorzeitige Einschulung) gestattet werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1 wiederholt hat oder vom Schulbesuch nach Eintritt der Schulpflicht aufgrund des verpflichtenden Stichtages (§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes ...) zurückgestellt wurde. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.
In Ausnahmefällen kann ein Schüler während der Grundschulzeit einmal eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint.