Versetzungsordnung GS

Grundsatz:
Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung.
Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird.

Versetzungsbedingungen:

Von Klasse 1 nach Klasse 2:
Aufsteigen ohne Versetzungsentscheidung
Von Klasse 2 nach Klasse 3:
weder in Deutsch noch in Mathematik die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem  der beiden Fächer die Note "mangelhaft" (5)
Von Klasse 3 nach Klasse 4:
weder in Deutsch, Mathematik oder Heimat- u. Sachunterricht (neu: Fächerverbund MNK )  die Note "ungenügend" (6)  und höchstens in einem der drei Fächer die  Note "mangelhaft" (5).
Klasse 4 nach Klasse 5:
Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind.

Ausnahmen:

Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzungsentscheidung um höchstens 1 Halbjahr ausgesetzt werden. Spätestens nach einem Halbjahr ist zu entscheiden, ob der Schüler versetzt oder nicht versetzt wird. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung“. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche zustande käme.

Entscheidung:

Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters.              

Versetzungsgefährdung:

Versetzungsgefährdete Schüler werden 6 Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse durch den Klassenlehrer dem Schulleiter schriftlich gemeldet, sofern nur eine Lehrkraft in den versetzungsrelevanten Fächern unterrichtet.  Der Schulleiter überprüft die Versetzungsgefährdung und informiert die Klassenkonferenz hierüber vor der Versetzungsentscheidung.
Freiwillige Wiederholung:
In der Grundschule kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe 4 ist nur ausnahmsweise unter Vorliegen besonderer Bedingungen ( z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen ) möglich, wenn keine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgte.
Termine:                 
Wiederholung der Klassenstufe 1: zum Schuljahresende
Wiederholung der Klassenstufe 2: jederzeit
Wiederholung der Klassenstufe 3 (4): i.d.R. zum Ende eines Schulhalbjahres

Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen, vorzeitige Einschulung) gestattet werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1 wiederholt hat oder vom Schulbesuch nach Eintritt der Schulpflicht aufgrund des verpflichtenden Stichtages (§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes ...) zurückgestellt wurde. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.

Überspringen einer Klasse:

In Ausnahmefällen  kann ein Schüler während der Grundschulzeit einmal eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint.

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