Notengebung
SchG § 90 GG Art. 3 (1) und (3), LV Art. 11 (1)
SchG § 1 (2), § 38 (2), § 41 (2), § 88 (2), § 89 (1)
NotenVO
VO über die Schülerbeurteilung an GS und SoSch
VwV Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Schulbericht
|
Grundsatz:
|
Erstellung einer einheitlichen, schulintern verbindlichen Regelung der Leistungserhebung und -beurteilung, im
Rahmen der Vorgaben durch die Verordnung, unter Berücksichtigung eines angemessenen pädagogischen
Freiraumes des Lehrers.
|
|
Zweck:
|
Lernkontrolle: Bestätigung des erzielten Lernerfolgs; Hinweis über den weiteren Lernfortgang; Förderung der
Motivation; Leistungsnachweis: ab Klasse 2 Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang; keine
Leistungsfeststellung in Klasse 1, sondern nur Leistungsbeschreibung.
|
|
Zeugnisnoten:
|
Die Notenbildung in einem Fach ist die pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der im Beurteilungszeitraum
erbrachten Leistungen und Äußerungen unter Nutzung eines vom Lehrer zu verantwortenden pädagogischen
Beurteilungsfreiraumes (keine "Notenarithmetik").
|
|
Grundlage sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen unter Beachtung der Bedeutung der Noten (nicht in Klasse 1), Anforderung der Bildungs- und Lehrpläne, insbesondere Umfang, selbständige Anwendung und Darstellungsqualität der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Eigenart der jeweiligen Schulart bzw. des Schultyps, Altersstufe des Schülers sowie der sorgfältigen, langfristigen Beobachtungen.
|
|
Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz für Besprechung und Beschluss näherer Regelungen der Leistungserhebung und -beurteilung mit Zustimmung der Schulkonferenz
Regelungen sind unter anderem möglich zu:
· Beurteilungsmaßstab bei schriftlichen Arbeiten (Punktetabellen, Fehlertabellen, Beurteilungskriterien bei Aufsätzen) in den einzelnen Fächern;
· Beurteilungskriterien für mündliche und ggf. praktische Leistungen;
· Beurteilungskriterien für die Darstellungsform von Schülerleistungen in den einzelnen Fächern (z.B. Heftführung);
· Festlegung des Verhältnisses von schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen, d.h. Bildung von Gesamtnoten;
· differenzierte Leistungsbeurteilung (z.B. bei ausländischen Schülern);
· Verfahren bei Versäumnissen oder Leistungsverweigerung;
· Angabe von Klassendurchschnitt oder Notenspiegel (nach BVerG-Beschluss muss dies Schülern und Eltern nicht zugänglich gemacht werden).
Schulkonferenz hat Zustimmungsrecht: ihre Zustimmung zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz ist erforderlich;
Vorschlagsrecht gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz.
Offenlegung der Kriterien für die Leistungsbeurteilung und für die Gewichtung der Einzelleistungen für die Notenbildung gegenüber Schülern durch Fachlehrer im Unterricht, gegenüber Erziehungsberechtigten durch den Fachlehrer oder Klassenlehrer (z.B. Klassenpflegschaft).
Eingehende Information der Eltern in der Klassenpflegschaft mit Aussprache oder mittels Elternbriefen über die allgemeinen Regelungen der Leistungsbeurteilung an der Schule ist erforderlich (Vermeidung von Missverständnissen, Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule).
Auskunftspflicht des Lehrers gegenüber Schüler über den Stand der mündlichen und praktischen Leistungen, über die Note bei einer gesondert durchgeführten, bewerteten Prüfung (z.B. "Abfragen").