Haftung
Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
- bei einer schuldhaften Verletzung haftet das Land (GG Art. 34, BGB § 839)
- Land nimmt nur dann Regress, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde
- Staatshaftung beschränkt sich auf durch den Lehrer selbst herbeigeführte Schäden bzw. durch Pflichtverletzung
- dies ist ein Dienstvergehen und kann geahndet werden
- schuldhaftes Handeln entsteht durch Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit
- gebotene und notwendige Sorgfalt bleibt außer acht
- Voraussehbarkeit
- Hinwegsetzen über Vorschriften und Weisungen
- Sorgfaltspflicht in schwerem Maße vernachlässigt
- z. B. Sicherheitsvorkehrungen
- wenn Dienstpflichten bewusst verletzt werden