Aufsichtsführung

Grundprinzipien der Aufsichtsführung

Die Aufsichtsführung hängt  insbesondere von folgenden bestimmenden Faktoren ab: Alter der Schüler - Erfahrungswerte über psychologische Reaktionen, also das mögliche oder zu erwartende Schülerverhalten -Gefahrenquellen bestimmter Situationen und bestimmter räumlicher Umstände.
Dabei wird die Aufsichtsführung durch folgende Grundprinzipien geprägt:

vorausschauende Umsichtigkeit

ununterbrochene Beständigkeit

kontrollierende Nachdrücklichkeit

Verantwortliche für die Aufsichtspflicht

Folgen einer Aufsichtsverletzung

Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht kann der Dienstherr nur Regress nehmen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Bei Erfüllung eines Strafbestandes kann dies zu einem Strafverfahren, sowie zur disziplinarrechtlichen Ahndung führen.
Geeignete Maßnahmen zur Aufsichtsführung
 Aufsichtsmaßnahmen – Bestimmungsfaktoren
 Faktoren in der Person des Minderjährigen
Gruppenverhalten bei Minderjährigen
Gefährlichkeit der Beschäftigung des Minderjährigen
 Örtliche Umgebungen
Person des Erziehers/Lehrers
Verhältnis zwischen Lehrer/in und Minderjährigen
Erziehungsauftrag, Erziehung zur Selbstständigkeit
Grundsatz der Fachlichkeit und VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT der gebotenen Aufsicht
 Zumutbarkeit für den Lehrer/in

Diese Liste zählt nicht alle denkbaren Bestimmungsfaktoren auf, doch erhebt sie den Anspruch einer trennscharfen Terminologie. Sie hätte bereits dann einen Sinn, wenn es gelingen würde, mit ihr die Abhängigkeit der Aufsichtspflicht von einer Vielzahl von Faktoren deutlich zu machen und weiter zu belegen, wie schwierig und gefährlich es ist, dem Aufsichtspflichtigen relativ situationsunabhängige Handlungsvorschläge zu machen, die eine Haftung als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

während des Unterrichts
Zur päd. Verantwortung des Lehrers für seinen Unterricht (SchG § 38, S. 55) gehören auch:
in den Unterrichtspausen
vor und nach dem Unterricht
während Hohlstunden
für Schüler, die ohne Erlaubnis das Schulgelände verlassen, erlischt der Versicherungsschutz (ausgenommen bei Abschluss einer Zusatzversicherung)
auf Unterrichtswegen
 bei außer unterrichtlichen Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülern – bei Grundschülern immer – sollte eine zusätzliche Begleitperson dabei sein.
bei SMV-Veranstaltungen
an Bushaltestellen
auf dem Schulweg

 

Inhalt des Bausteins