Aufsichtsführung
Grundprinzipien der Aufsichtsführung
Die Aufsichtsführung hängt insbesondere von folgenden bestimmenden Faktoren ab: Alter der Schüler - Erfahrungswerte über psychologische Reaktionen, also das mögliche oder zu erwartende Schülerverhalten -Gefahrenquellen bestimmter Situationen und bestimmter räumlicher Umstände.
Dabei wird die Aufsichtsführung durch folgende Grundprinzipien geprägt:
vorausschauende Umsichtigkeit
ununterbrochene Beständigkeit
kontrollierende Nachdrücklichkeit
- Aufsicht ist eine pädagogische Tätigkeit. Sie ist konkret begründbares und verantwortungsbares Verhalten, das situationsangemessen sein muss.
- Die Schüler sollen erkennen (fühlen), dass sie nicht unbeaufsichtigt sind.
- Der Verfassungsauftrag (LV Art. 21), die Schüler zu freien, verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen, setzt voraus, dass die Schüler in der Schule Selbständigkeit und Eigenverantwortung lernen.
- Schulleiter ordnet die Aufsicht an ð SchG § 41
- Jeder Lehrer ist aufsichtspflichtig, in seinem Unterricht ist er für die Aufsicht in der Klasse verantwortlich.
- Andere Personen wie z. B. Hausmeister, Begleitpersonen nach Einführung und mit Zustimmung durch den Schulleiter in Hilfsfunktionen können zur Aufsicht mit herangezogen werden.
- Der Sicherheitsbeauftrage der Schule.
Folgen einer Aufsichtsverletzung
Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht kann der Dienstherr nur Regress nehmen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Bei Erfüllung eines Strafbestandes kann dies zu einem Strafverfahren, sowie zur disziplinarrechtlichen Ahndung führen.
- Vorausschauende Vorkehrungen
- Verhaltensmaßregeln, Warnungen, Verbote und Gebote
- Umsichtiges Handeln
- Ständige Kontrolle, einwirken und unterbinden
- Alter, Eigenarten, Charakter
- Körperlicher, seelischer und sozialer Entwicklungsstand (persönliche Reife)
- Verhaltensauffälligkeiten, Krankheiten
- Gruppengröße
- Zeitraum des Bestehens der Gruppe
- Gruppendynamische Gesetzmäßigkeiten
- Art der Spiele, Spielgeräte
- Ausflüge, Wettkämpfe, Besichtigungen
- Baden (Schwimmen)
- Abgeschlossenheit des Geländes
- auf dem Weg
- auf dem Spielplatz
- Nähe von Gewässern
- sonstige Gefahrenquellen, insbesondere Steinbrüche, Hochgebirge, hoher Schnee
- Großstadt, mittlere Stadt, Kleinstadt, Dorf
- Kenntnisse und Fertigkeiten
- pädagogische Erfahrungen
- Gruppengröße
- Dauer des Bekannt seins
- Vertraut sein im Umgang miteinander
Grundsatz der Fachlichkeit und VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT der gebotenen Aufsicht
- unter gleich effektiven Maßnahmen die pädagogische sinnvollere wählen
- belehren, dann überwachen und erst dann, wenn nötig einschreiten
Diese Liste zählt nicht alle denkbaren Bestimmungsfaktoren auf, doch erhebt sie den Anspruch einer trennscharfen Terminologie. Sie hätte bereits dann einen Sinn, wenn es gelingen würde, mit ihr die Abhängigkeit der Aufsichtspflicht von einer Vielzahl von Faktoren deutlich zu machen und weiter zu belegen, wie schwierig und gefährlich es ist, dem Aufsichtspflichtigen relativ situationsunabhängige Handlungsvorschläge zu machen, die eine Haftung als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Zur päd. Verantwortung des Lehrers für seinen Unterricht (SchG § 38, S. 55) gehören auch:
- Aufrechterhaltung der Disziplin in der Klasse
- Besprechen von Verhaltensregeln
- geeignete Vorkehrungen, wenn Lehrer aus zwingenden Gründen das Klassenzimmer verlassen muss
- sachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
- Fächer mit erhöhter Unfallgefahr
- ständige Aufsicht in großen Pausen
- stichprobenhaft in kleinen Pausen
- 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und 15 Minuten nach Schulschluss
- Aufenthaltsraum für Fahrschüler
- Aufenthaltsraum
- stichprobenhaft – Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen!
für Schüler, die ohne Erlaubnis das Schulgelände verlassen, erlischt der Versicherungsschutz (ausgenommen bei Abschluss einer Zusatzversicherung)
- stichprobenhafte Beaufsichtigung
- erforderlich sind Belehrungen
- bei Grundschülern ist eine dauerhafte Aufsicht vorzuziehen!
- Verantwortung liegt bei der leitenden Person (Klassenlehrer)
- weitere Personen können mit der Aufsicht betraut werden
Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Schülern – bei Grundschülern immer – sollte eine zusätzliche Begleitperson dabei sein.
- Schulveranstaltungen sind zu beaufsichtigen
- SMV-Veranstaltungen, durch den Schulleiter genehmigt, sind zu beaufsichtigen
- Art der Veranstaltung und Alter der Schüler
- innerhalb des Schulgeländes führt die Schule Aufsicht
- außerhalb des Schulgeländes nur dann, wenn es sich um eine reine Schulbushaltestelle handelt
- nicht durch die Schule
- Aufsichtspflicht begrenzt auf das Schulgelände und Orte von sonstigen Schulveranstaltungen