Aufsicht in der Schule
LBG §§ 70 – 94, 95 – 97
BGB § 276, 823, 828, 832, 839, 847
StGB § 222, 230
VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen; Erlasse des OSA bzw. der SSA
Beschlüsse der GLK bzw. der SchKO
Dienstanweisungen des Schulleiters
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GRUND:
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Minderjährigenschutz
Bewahrung der Schüler vor körperlichen und materiellen Schäden
Verhinderung dass andere Personen oder Sachen durch Schüler geschädigt werden
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GESETZ:
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nicht vorhanden
Exakte Richtlinien, die jede mögliche Situation vorweg klären, lassen sich nicht aufstellen, da das Leben vielfältiger ist als jede theoretische Überlegung
Erfahrung hat aber gezeigt, dass bestimmte Situationen bestimmte Gefahrenquellen zugeordnet sind.
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WANN:
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Während des Unterrichts - Vor dem Unterricht ( 10 – 15 min ) - Nach dem Unterricht - In den Pausen
Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen - Bei sonstigen Schulveranstaltungen ( z.B. SMV )
Auf Unterrichtswegen ( z.B. von der Sportstätte zum Schulgebäude )
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Eltern
Art. 6 Abs.2 GG
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Lehrer
§ 38 Abs.2 SchG
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Schulleiter
§41 Abs. 1 SchG
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Aus obiger Übersicht ergeben sich gleichzeitig die zeitlichen und räumlichen Grenzen der Aufsichtspflicht!
Grundsatz: Mit der Aufsichtsführung dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte betraut werden. Andere Personen können nur unterstützend mit herangezogen werden, d.h. bei der Lehrkraft verbleibt somit letztendlich die Verantwortung!
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Schüler
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Hausmeister
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Sonstige Personen
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Die Schüler müssen vom Alter, Reifegrad und der Verlässlichkeit her geeignet sein.
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Eine regelmäßige Einsetzung zu solchen Hilfstätigkeiten ist ohne Zustimmung seines Dienstherrn (Schulträger) nicht möglich.
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Möglich bei besonderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Ausflug, Projekt)
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