Schulträger

SchG § 27 – 31
 
Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt (Städte, Landkreise, …).

 
Im Bereich der Grund- und Hauptschulen ist in aller Regel die Gemeinde oder Stadt der Schulträger. Aber auch Landkreise (z.B. bei bestimmten Sonderschulen, Berufsschulen) oder das Land selbst (z.B. Staatliche Aufbaugymnasien) können als Schulträger fungieren.
Der Schulträger übernimmt die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude in seiner Trägerschaft, trägt die Kosten der Lehr- und Lernmittel für die Schule, übernimmt sämtliche Verwaltungskosten der Schule, die gesetzliche Unfallversicherung, die Verkehrssicherungspflicht und stellt das „schulische Personal“ ( z.B. Hausmeister, Schulsekretärin, Reinigungskräfte.)
Dem Schulträger gebührt auch die Verwaltung der Schulen hinsichtlich der „äußeren“ Schulangelegenheiten. Er kann verbindliche Regelungen über die Nutzung von Schulräumen für Zeiten treffen, zu denen kein unterrichtlicher oder außerunterrichtlicher Schulbetrieb herrscht.
Kein Mitspracherecht hat der Schulträger im Bereich der „inneren“ Schulangelegenheiten (z.B. Beschaffung von konkreten Lernmittel an der Schule).
Von Seiten des Landes erhält der Schulträger einen jährlichen finanziellen Ausgleich für die Einbringung der sächlichen Leistungen (Schullastenausgleich).

 

 

 

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