Schulaufsicht

 

GG Art. 6, 7 LV Art. 11 – 21, 77, 78 SchG § 23 – 24

 

Der staatliche Auftrag, Schulen zu unterhalten, kann …
… vom Staat selbst (öffentliche Schulen) oder …
… von privaten Trägern (Privatschulen) erfüllt werden.
Die Aufsicht liegt nach Art. 7 (1) immer beim Staat.
Schulaufsicht ist die staatliche Realisierung des Verfassungsgebots des Artikels 7 Absatz 1 des Grundgesetzes: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Ähnliche Bestimmungen finden sich in allen Landesverfassungen.
In den Bundesländern ist die Schulaufsicht unterschiedlich organisiert. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es sich um staatliche Ämter (Staatliches Schulamt) handelt, in denen schulfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte mit entsprechenden Amtsbezeichnungen wie Schulrätin oder Schulrat, Schulamtsdirektor/in, Regierungsschuldirektor/in etc. gemeinsam mit Verwaltungspersonal und Juristen die Aufsicht über die Schulen wahrnehmen. Dabei üben sie einerseits Kontrollfunktionen aus, andererseits sind sie gegenüber den Schulen weisungsberechtigt.
Oberste Instanz der Schulaufsicht ist in Deutschland stets das zuständige Kultus-Landesministerium; eine Bundeszuständigkeit ist - trotz des Artikels 7 GG - wegen der Kulturhoheit der Länder nicht gegeben.
 
Abbildung 3 Staatliche Schulaufsicht in Baden-Württemberg

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