Kulturhoheit

GG Art. 30 

Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur, also insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, Bildung.
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich im deutschen Föderalismus aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes (Artikel 30): Für Gegenstände, die nicht ausdrücklich als Kompetenztitel dem Bund zugewiesen werden, sind die Bundesländer zuständig.
Um in grundsätzlichen Angelegenheiten eine einheitliche Lösung zu haben, vereinbarten die Ministerpräsidenten der einzelnen Bundesländer das
Hamburger Abkommen
Darin sind u. a. die folgenden Punkte einheitlich für alle Länder geregelt:
·           Schuljahresbeginn
·           Schulferien
·           Schul- und Klassenbezeichnungen
·           Bezeichnungen der Notenstufen
·           gegenseitige Anerkennung von schulischen Prüfungen
 
Daneben befasst sich die
Ständige Konferenz der Kultusminister ( KMK )
laufend mit Fragen der Harmonisierung von Kultusangelegenheit.
Auf Bundesebene sorgt weiterhin die
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung
für eine langfristig gemeinsame Zielsetzung für die Entwicklung des gesamten Bildungswesens.

 

Inhalt des Bausteins