Der Widerspruch ...
... der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung bei der Schule ist entweder mündlich zur Niederschrift oder schriftlich vorzubringen. Bei einer Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist auf 4 Wochen nach Bekanntgabe des VA‘s befristet, ohne kann ein Widerspruch bis zu einem Jahr nach der Bekanntgabe erfolgen.
- Schule überprüft die Entscheidung nochmals
Die Schule (Klassenkonferenz, Schulleiter, …) leistet entweder Abhilfe oder leitet den Widerspruch an das Regierungspräsidium weiter.
Das Regierungspräsidium erstellt einen Widerspruchsbescheid (Zurückweisung des Widerspruchs oder Schaffung von Abhilfe)
- Klage der Erziehungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht (eventuell Antrag auf einstweilige Anordnung)
- Berufung beim Verwaltungsgerichtshof
- Revision beim Bundesverwaltungsgericht
Gegen belastende Verwaltungsakte haben Widerspruch oder Klageerhebung aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt hat bis zur Entscheidung keine Wirkung.
Dagegen hat ein Widerspruch gegen das Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes (z.B. Nichtversetzung – „normal“ wäre die Versetzung) keine aufschiebende Wirkung. Die Erziehungsberechtigten könnten hier "nur" einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen.