Ein Verwaltungsakt ist ...

In der Schule
Schulische Verwaltungsakte sind z.B.:
Keine Verwaltungsakte sind
Zuständigkeit.................................... ergibt sich aus dem SchG (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung)
Befangenheit.................................... unparteiisch
Untersuchungsgrundsatz............... vollständige Ermittlung, Anhörung aller Parteien und Zeugen
Bekanntgabe..................................... wird mit Bekanntgabe wirksam (Eltern bei Minderjährigen), Zustellung per Postzustellungsauftrag (sicherster Weg)
Form................................................... keine besondere Form (schriftlich, mündlich), auf Verlangen schriftlich bestätigen
Begründung...................................... muss schriftlich begründet werden, tragende Gründe der Entscheidung angeben
Rechtsbehelfsbelehrung................. Widerspruch innerhalb eines Monats möglich, ohne Belehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr
Weitere Verfahrensrechte................ Akteneinsicht, Vertretung durch einen Bevollmächtigten, Rechtsbeistand
Begünstigende Verwaltungsakte begründen oder bestätigen ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (individuelle Erweiterung), z.B. Versetzung, Bestehen einer Prüfung, Grundschulempfehlung, …
Belastende Verwaltungsakte wirken sich für den Betroffenen nachteilig aus (individuelle Beschränkung), z.B. Maßnahmen des § 90 SchG, …

Inhalt des Bausteins