Normen und Wertigkeiten
Normenhierarchie

Abbildung 1 Normenhierarchie Baden-Württemberg
GG Art. 30
legt die föderative Staatsstruktur in Deutschland fest
GG Art. 70 ff
regelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder (Bundesrecht bricht Landesrecht) oder Landesrecht darf nicht im Gegensatz zum Bundesrecht stehen
GG Art. 80 / LV Art. 61
bilden die Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen durch die Regierung oder einen Minister
LV Art. 45 / 49
regeln die Organisationsgewalt der einzelnen Ministerien und bieten damit Grundlage für den Erlass von Verwaltungsvorschriften