Grundbegriffe

1.1.1            Verfassungen

Grundgesetz, Landesverfassung BW

1.1.2            Gesetze

z. B. Schulgesetz - beschlossen vom Landtag BW

1.1.3            Rechtsverordnungen (RVO) / Gesetzesvorbehalt (SchG § 89)

Die gesetzgebende Gewalt delegiert legislative Aufgaben (in Form von Rechtsverordnungen) an die Exekutive (z. B. MKS) für die Bereiche

 
RVO‘s bauen auf Gesetzen auf und haben Gesetzescharakter. Sie können nur aufgrund des GG von Bundesgesetzen oder Landesgesetzen erlassen werden – eine RVO kann nur für die Schulen auf Landesebene erfolgen (Kultushoheit). Die RVO richtet sich an alle (z. B. Minister, Lehrer, ..).
 
1.1.4            Verwaltungsverordnung (VO), Durchführungsverordnung (DVO), Erlass

VO’s werden auch aufgrund eines Gesetzes erlassen. Sie wenden sich an die dem Ministerium nachgeordneten Dienststellen. Die DVO ist für die Durchführung einer RVO oder VO, damit ein einheitliches Handelns seitens der Ausführenden gewährleistet wird.

Ein Erlass gilt nur für den Dienstbereich der entsprechenden Behörde. Erlasse können vom MKS und vom OSA angefertigt werden. Man unterscheidet
Allgemeinerlasse  
z. B.         I A 423.6/123
Personalerlasse  
z. B.         I P Müller, Hans/12-Stei
Bezeichnungen:
I =           Abt. GS, HS, RS, SS
A =          Allgemeinerlass
P =          Personalerlass
423.6 =   Sachgebiet nach Registerplan
12 =        Nummer des Erlasses bzw. der Personalakte
Stei =      Kürzel des Sachbearbeiters
 
1.1.5            Verfügung

Aufgrund von Verordnungen erlassen die Ministerien und OSA’s Verfügungen – eine Verfügung entspricht in etwa einem Erlass. Die Verfügung ist für die Bediensteten einer nachgeordneten Behörde verpflichtend.

1.1.6            Bekanntmachung

Erlasscharakter – nur heißt es hier in der Bekanntmachung „soll“ oder „kann“. Bekanntmachungen werden vom MKS und den OSA’s erlassen und den nachgeordneten Beamten und Angestellten zur Kenntnis gebracht.

1.1.7            Konferenzbeschlüsse

Bindende Beschlüsse, im Rahmen ihrer jeweils im Schulgesetz festgelegten Aufgabengebietes.

1.2          Formulierungen
Formulierung - Spielraum
muss, müssen, darf nicht, dürfen nicht - keiner
muss grundsätzlich - so gut wie keiner
soll, soll nicht, soll in der Regel - lässt Ausnahmen in besonderen Fällen zu
kann, kann nicht - recht groß
dürfen, liegen im Ermessen - sehr groß

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