Grundbegriffe
Grundgesetz, Landesverfassung BW
z. B. Schulgesetz - beschlossen vom Landtag BW
Die gesetzgebende Gewalt delegiert legislative Aufgaben (in Form von Rechtsverordnungen) an die Exekutive (z. B. MKS) für die Bereiche
- Schulaufnahme, -wechsel, -beendigung, -abschluss
- Versetzung (Verfahrensfragen, Wiederholung, Überspringen einer Klasse)
- Schülerzeitschriften / SMV
- Schulbesuch (Teilnahme am Unterricht, Befreiung, Beurlaubung)
- Notenbildung, Zeugnisse, Prüfungen
- Schulkonferenzordnung
- Elternbeiratsverordnung
VO’s werden auch aufgrund eines Gesetzes erlassen. Sie wenden sich an die dem Ministerium nachgeordneten Dienststellen. Die DVO ist für die Durchführung einer RVO oder VO, damit ein einheitliches Handelns seitens der Ausführenden gewährleistet wird.
Aufgrund von Verordnungen erlassen die Ministerien und OSA’s Verfügungen – eine Verfügung entspricht in etwa einem Erlass. Die Verfügung ist für die Bediensteten einer nachgeordneten Behörde verpflichtend.
Erlasscharakter – nur heißt es hier in der Bekanntmachung „soll“ oder „kann“. Bekanntmachungen werden vom MKS und den OSA’s erlassen und den nachgeordneten Beamten und Angestellten zur Kenntnis gebracht.
Bindende Beschlüsse, im Rahmen ihrer jeweils im Schulgesetz festgelegten Aufgabengebietes.